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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Eintracht Münster e.V. Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW).

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung und Ausübung des Sports, ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in seiner gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Beitrittserklärung von Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahmeerklärung des Vereins gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten durch den Vorstand schriftlich per Einschreiben abgelehnt wurde. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.
2. Mit der Aufnahme in den Verein wird die Vereinsatzung in allen Punkten anerkannt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet mit mindestens 2/3-Mehrheit der Vorstand.
2. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach eingeschriebener Zustellung Widerspruch beim Vorstand einlegen. Dieser entscheidet endgültig nach Anhörung des ausgeschlossenen Mitglieds.
3. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Vereinsjugend
1. Alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung sind Mitglieder der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung verwaltet sich nach Maßgabe der Jugendordnung selbst.
2. Die Jugendarbeit des Vereins findet gemäß den Bestimmungen der Jugendordnung in den Abteilungen und auf Vereinsebene statt. Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung beschlossen. Sie bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Vereins.
3. Die Jugendversammlung muss mindestens 8 Wochen vor der ordentlichen MV stattfinden. Im übrigen wird auf die Jugendordnung verwiesen.

§ 6 Ehrungen, Ehrenmitglieder
1. Ehrungen sind in einer Ehrenordnung festzulegen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
2. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit als Ehrenmitglied ernannt werden.
3. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Benutzungsordnung benutzen. Die Mitglieder wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Abteilungen mit.
2. Sie besitzen nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht und haben das Stimm- und Vorschlagsrecht.
3. Die Mitglieder können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der zu- ständigen sportlichen Gerichtsorgane.
2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3. Die Mitglieder haben Beiträge jährlich im Voraus bis spätestens 15. Februar im zu zahlen.

§ 9 Beiträge
Die Grundbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der MV beschlossen. Über Sonderbeiträge für besondere Sportgruppen, Ermäßigung von Beiträgen für besondere Zielgruppen und Personen entscheidet der Vorstand.

§ 10 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
$ 11 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen. In der MV hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die MV ist insbesondere zuständig für:
– die Genehmigung der Tagesordnung
– Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
– die Entlastung des Vorstands
– die Wahl des Vorstands
– die Wahl der Kassenprüfer
– die Bestätigung des Jugendobmanns
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
– die Festsetzung und Fälligkeit des Vereins-Grundbeitrags
– die Festsetzung einer Aufnahmegebühr
– die Änderung der Satzung
– die Änderung des Vereinszwecks
– die Auflösung des Vereins
2. Die MV findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort werden vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vorher – mit Angabe der Tagesordnung – schriftlich einzuladen. Vor- geschlagene Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden – ebenso eine beabsichtigte Auflösung des Vereins.
3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: (jährlich)
– die Genehmigung der Tagesordnung
– Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
– die Entlastung des Vorstands
– Anträge
– Verschiedenes
(zusätzlich im Wahljahr)
– die Wahl des Vorstands
– die Wahl der Kassenprüfer
 die Bestätigung des Jugendobmanns
4. Anträge zur MV müssen spätestens 2 Wochen vor der MV schriftlich und inhaltlich begründet dem Einladenden vorliegen. Verspätet eingegangene sowie auf der MV gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der MV mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
5. Die MV wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Leiter der Versammlung schlägt der MV einen Protokollführer vor. Über den Verlauf der MV – insbesondere über gefasste Beschlüsse – ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder gegen Gebühr eine Kopie zur Verfügung zu stellen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die MV beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen zur Errechnung des Mehrheitsverhältnisses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Grundsätzlich werden Abstimmungen offen durchgeführt. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Eine geheime Wahl muss für den jeweiligen Wahlgang beantragt werden.
8. Mitglieder, die am Tage der MV das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben bei Wahlen des Vereins kein Wahlrecht – ausgenommen der Vereins-Jugendobmann oder sein Stellvertreter.
9. Das Wahlrecht ist nicht übertragbar.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens acht Wochen nach Eingang eine außerordentliche MV einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgelegt und mindestens vier Wochen mit der Tagesordnung jedem Mitglied schriftlich bekanntgegeben. Im übrigen gelten die Regelungen des § 12 entsprechend.

§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig. Er hat insbesondere die Aufgabe den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der MV auszuführen sowie die Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge und Umlagen der MV vorzuschlagen.
2. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Kassenwart
– dem Fußballobmann
– dem Vereins-Jugendobmann
3. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen, z.B.:
– einen Altherrenobmann
– die Abteilungsleiter
– einen oder mehrere Mitarbeiter für Sonderaufgaben
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge, dass zunächst der Vorsitzende, dann sein Stellvertreter und schließlich die übrigen Mitglieder gewählt werden. Zu jeder Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
5. Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder oder Mitglieder, deren schriftliches Einverständnis dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter vorliegt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, benennt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Mitglied, das die Aufgaben des Ausscheidenden bis zur nächsten MV übernimmt. Ein Vorstandsmitglied kann nur eine Funktion innehaben.
7. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt, jedoch ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, von dieser Befugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
8. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Einladende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Einladenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
9. Der Vorstand ist so oft einzuberufen, wie die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder wenn ein Mitglied des Vorstands es beantragt.

§ 14 Kassenprüfer
1. Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen:
– ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist
– ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
2. ie Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der MV über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
3. Die Kassenprüfer werden von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vor- stand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Der Dienstälteste Kassenprüfer kann nicht wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer sind in einem Wahlgang zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gibt es mehr als zwei Kandidaten, so sind die mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit gibt es zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Kassenprüfer aus, so muss der Vorstand einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten MV benennen.

§ 15 Kostenerstattung
Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands haben Anrecht auf Erstattung ihrer Auslagen im Rahmen ihres Auftrags.

§ 16 Satzungsänderungen
Die MV kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 18 bleibt unberührt. Beschlüsse zu Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst umgesetzt werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 17 Vereinsauflösung
Die MV kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 18 Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zunächst einem gemeinnützigen Nachfolger zu übertragen. Andernfalls ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden. Die MV beschließt dann, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welche Zwecke es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der MV dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der MV am 24.02.2014 in Münster beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.
Vorstehende Satzung ist in das Vereinsregister unter Nr. 2672 eingetragen worden.